BETRIEBSSPORTGEMEINSCHAFT
im
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
§ 1
Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
(1) Der in Bonn gegründete Verein führt den Namen "BSG BML". Er ist Mitglied des Betriebssport-Kreisverbandes Bonn/Rhein-Sieg e. V. Er erkennt die Satzung des Betriebssport-Kreisverbandes sowie die Satzungen der übergeordneten Verbände an. Der Verein Verein hat seinen Sitz in Bonn. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein pflegt und vertieft ihre internationalen Beziehungen.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausübung und Förderung des in der Sportgemeinschaft betriebenen Ausgleichssports verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Sportbetrieb
(1) Der Verein bildet Abteilungen in denen eine oder mehrere Sportarten ausgeübt werden. Innerhalb von einem Monat nach der jeweiligen Vorstandswahl bestimmt jede Abteilung eine Leitung, die deren Interessen im Gesamtvorstand vertritt.
(2) Der Verein bietet darüber hinaus Kurse an, die den Vereinszwecken förderlich sind.
(3) Qualifizierten Übungsleiterinnen oder Übungsleitern bzw. Trainerinnen oder Trainern kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung und die Festlegung bzw. Anerkennung der erforderlichen Qualifikation entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 3
Ehrungen
(1) Der Verein kann in angemessener Form Personen ehren, die sich um die Sportgemeinschaft in besonderem Maße verdient gemacht haben. Über die Ehrung entscheidet der Gesamtvorstand.
(2) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Der geschäftsführende Vorstand teilt seine Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit und übermittelt der Person eine aktuelle Satzung.
(2) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
(3) Die oder der geschäftsführende Vorsitzende führt eine Mitgliederliste, aus der sich der Tag des Eintritts und die Zahlungen des Mitgliedbeitrages ergeben. Im Falle des Ausscheidens ist das Datum und der Grund zu vermerken.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt, der mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden muss,
b) Tod,
c) Ausschluss,
- wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
- bei gröblichen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Satzung oder die satzungsgemäßen Beschlüsse,
- bei gröblichen Verstößen gegen die Interessen des Vereins oder
d) Auflösung des Vereins.
§ 6
Beiträge
(1) Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen fest. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig und wird im Einzugsermächtigungsverfahren bei Vorliegen einer schriftlichen Einzugsermächtigung mittels Lastschrift erhoben.
(2) Die Mitgliederversammlung kann in begründeten Fällen einmal im Jahr eine Umlage beschließen, die einen Jahresbeitrag nicht übersteigen darf.
(3) Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 7
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
(1) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
(2) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Anhörung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
(3) Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 8
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 4) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des Gesamtvorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder.
(2) Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
(3) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungsleitungen
b) Kassenbericht der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters und Bericht der Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers
c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden ‑ vorbehaltlich der in dieser Satzung enthaltenen Ausnahmen ‑ mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins, über Satzungsänderungen sowie eine Umlage nach § 6 Abs. 2 sind mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes und der Gründe schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden beantragt.
(6) Über einen Antrag, der nicht in der Tagesordnung verzeichnet ist (Dringlichkeitsantrag) kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser Antrag mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen ist und wenn die anwesenden Mitglieder mit Zweidrittel Mehrheit beschließen, dass er als Tagesordnungspunkt aufgenommen wird. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 11
Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
b) der geschäftsführenden Vorsitzenden/dem geschäftsführenden Vorsitzenden
c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
d) der Schriftführerin/dem Schriftführer und
e) der Pressewartin/dem Pressewart.
Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt wird. In den Vorstand sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
(2) Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstands kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch kürzer oder länger bemessen sein. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(3) Zu Vorstandssitzungen sollen die Mitglieder des Vorstandes möglichst drei Tage vor dem Sitzungstermin ‑ unter Angabe der Tagesordnung – von der geschäftsführenden Vorsitzenden oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden eingeladen werden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Die oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die oder der geschäftsführende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstands. Er oder sie ist verpflichtet, den Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Gesamtvorstand verlangt wird.
(6) Die oder der geschäftsführende Vorsitzende ist für eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich und von allen Vorstandsmitgliedern und Abteilungsleitungen zu unterstützen.
(7) Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Sie oder er hat
a) über alle Kassenvorgänge Buch zu führen,
b) die Vorsitzende oder dem Vorsitzenden oder die Vertretung laufend zu unterrichten und
c) am Ende des Geschäftsjahres einen Kassenbericht zu fertigen.
§ 12
Gesamtvorstand
(1) Dem Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes die Abteilungsleitungen an. Die Einberufung des Gesamtvorstandes beschließt die oder der Vorsitzende.
(2) Der Gesamtvorstand entscheidet über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und beschließt insbesondere die Einrichtung weiterer Abteilungen.
(3) Zu Vorstandssitzungen sollen die Mitglieder des Gesamtvorstandes möglichst drei Tage vor dem Sitzungstermin ‑ unter Angabe der Tagesordnung – von der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden eingeladen werden.
(4) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Abteilungsleitungen, die nicht im geschäftsführenden Vorstand sind, anwesend sind.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Der Gesamtvorstand beschließt über alle dem Verein betreffenden Angelegenheiten, soweit die Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten ist.
§ 13
Gesetzliche Vertretung
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und die oder der geschäftsführende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird die oder der Vorsitzende bzw. geschäftsführende Vorsitzende über alle die dem Verein betreffenden Angelegenheiten tätig, soweit Angelegenheiten nicht dem Gesamtvorstand oder dem Vorsitzenden vorbehalten sind.
§ 14
Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Gesamtvorstandes neue Abteilungen gebildet werden, denen eine ehrenamtliche Abteilungsleitung vorsteht. Bei ihrer Abwesenheit ist eine geeignete Vertretung zu bestellen. Die Abteilungsleitung ist für die Durchführung des Sportbetriebes verantwortlich.
(2) Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu beschließen.
§ 15
Arbeitsgruppen
(1) Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden berufen werden.
(2) Den Vorsitz der Arbeitsgruppen übernimmt die oder der geschäftsführende Vorsitzende, die oder der den Gesamtvorstand über die Arbeit und Vorschläge der Arbeitsgruppen unterrichtet.
§ 16
Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstands, des geschäftsführenden Vorstandes und der Arbeitsgruppen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen.
§ 17
Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer/-innen geprüft. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.
(2) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer für dieses Amt für die nachfolgende Wahlperiode nicht wiedergewählt werden.
§ 18
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Restvermögen an die gemeinnützige Einrichtung Heimstatt e. V. Bonn für das Jugendzentrum St. Martin in Bonn Duisdorf.
§ 19
Datenschutzerklärung
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die Adresse, das Geburtsdatum und die Bankverbindung auf. Diese Informationen werden vom geschäftsführenden Vorstand gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummer und E-Mailadresse) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Als Mitglied des Betriebssport-Kreisverbandes Bonn/Rhein-Sieg e. V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Sportarten, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes) die vollständige Adresse mit Dienstanschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
(3) Pressearbeit
Der Verein informiert die Tagespresse über Sportfeste und besondere Ereignisse. Auf der Internetseite des Vereins werden zusätzliche Sportergebnisse und Berichte von den einzelnen Abteilungen veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand grds. oder im Einzelfall einer Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
§ 20
Sonstiges
Formale Änderungen, die von der Finanzverwaltung oder vom Registergericht gefordert werden, können vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Diese sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorzulegen.
§ 21
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 06.05.2010 in Kraft.